Bäderregelung Schleswig-Holstein

Aus aktuellem Anlass möchte ich Sie über die Bäderregelung (offiziell die Bäderverordnung) in Schleswig-Holstein informieren. Wie Sie im Hamburger Abendblatt nachlesen können, hat heute das Oberverwaltungsgericht in Greifswalt geurteilt, dass die großzügige Bäderregelung in unserem Nachbarland Mecklenburg-Vorpommern verfassungswidrig und damit unwirksam ist. Das Land geht in Revision: Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt also noch die alte Bäderregelung in Kraft.

Nicht nur für den Urlaub in Mecklenburg-Vorpommern bedeutet dies in Zukunft wahrschenlich einen Einschnitt in den Komfort während des Urlaubs, da nun quasi per Gesetz verboten wird, sich im Urlaub vom Wochenrythmus zu lösen. Auch für viele Geschäfte an der Mecklenburger Ostseeküste, den Inseln Rügen, Usedom und der bekannten Seenplatte bedeutet das Verkaufsverbot schmerzliche Einbußen im ohnehin harten Saisongeschäft.

Auf Schleswig-Holstein und Grömitz hat dieses Urteil keinen Einfluss, denn die Ladensöffnungszeiten sind Landessache. Geregelt ist dies in der Bäderverordnung für Schleswig-Holstein. Die Bäderverordnung in Schleswig-Holstein räumt bestimmten Verkaufsstellen in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober in vielen Orten in Schleswig-Holstein (so auch in Grömitz, Scharbeuz, Timmendorfer Strand und vielen anderen Orten in der Lübecker Bucht) verkaufsoffene Sonntage und Feiertage ein.